Die Landesregierung Baden-Württembergs hat als Konsequenz aus den exponentiell steigenden Neuerkrankungen die dritte und höchste Pandemiestufe ausgerufen. Diese wurde am 18.10.2020 verkündet und tritt ab Montag, den 19.10.2020 in Kraft. Die wesentlichen Änderungen in der Gastronomie und Hotellerie bestehen aus folgenden Punkten.

Nur noch 10 Personen in geselliger Runde zulässig

Sowohl private Feiern als auch alle sonstigen Zusammentreffen von Personen (z.B. im Gastraum zum gemeinsamen Essen) werden künftig auf maximal 10 Gäste begrenzt. Besonders betroffen sind davon private Veranstaltungen, die bisher mit bis zu 100 Personen ohne größere Einschränkungen durchgeführt werden konnten. Ab sofort gilt jedoch in allen Bereichen eine einheitliche Obergrenze von 10. Dies gilt ebenfalls für Brauereiführungen und die Anmietung unserer Grillhütten.

Auch alle bereits getätigten Reservierungen mit mehr als 10 Personen müssen daher bis zur Rücknahme der Pandemiestufe 3 storniert oder auf maximal 10 Personen geändert werden. Ab Montag, den 19.10. werden wir mit allen Ansprechpartnern von Reservierungen Kontakt aufnehmen und die weitere Vorgehensweise besprochen. 

Ihr Ansprechpartner: Sebastian Weber | Tel. 0721 144 8001 | info@badisch-brauhaus.de

Auch wenn Karlsruhe bisher im landesweiten Vergleich verhältnismäßig wenige Infektionen hat, sind die Maßnahmen für alle gleichermaßen verpflichtend. Weitere, regionale Verschärfungen in zwei Abstufungen drohen, wenn das Infektionsgeschehen im Stadtkreis die Schwellenwerte von 35 und 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in 7 Tagen überschreitet. 

Sonstige Veranstaltungen mit maximal 100 Personen

Alle nicht-privaten-Veranstaltungen wie z.B. Tagungen sind unter Einhaltung des Hygienekonzeptes und der Abstandsregelungen wie bisher mit maximal 100 Personen zulässig. Durch die stark vergrößerten Abstände ist das Fassungsvermögen unserer Räumlichkeiten jedoch sehr eingeschränkt. Tagungen in unsere Eventebene sind aktuell mit maximal 30 Personen unter Berücksichtigung aller Vorgaben möglich. 

Landesweite Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in allen öffentlichen Bereichen

Seit 30.09.20 besteht bereits eine generelle Maskenpflicht in allen Bereichen der Gastronomie (Innen und Außen) und Hotellerie abseits des eigenen Sitzplatzes. Dies wird nun auch außerhalb geschlossener Räume oder Einrichtungen nocheinmal verschärft. Künftig herrscht auch im freien und in allen öffentlichen Einrichtungen eine landesweite Maskenpflicht wo immer der Mindestabstand von 1,5m nicht garantiert werden kann. 

Eine Maske ist gemäß Definition der Landesregierung ein Mundschutz der: „Mund und Nase vollständig und sicher abdecken.“ 

Aus gegebenem Anlass möchten wir daher noch einmal darauf hinweisen, dass Faceshields und alle Abwandlungen davon nicht zulässig sind. Sollten Sie bei einem Besuch unseres Hauses keine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung dabeihaben, können Sie eine Einwegmaske bei uns käuflich erwerben. Andernfalls gilt gemäß §7 der Corona-Verordnung ein Zutritts- und Teilnahmeverbot.

Zuletzt aktualisiert: 18.10.20. // Text & Bilder: Sebastian Weber
Quelle der Corona-Vo, Stand 18.10.20: www.baden-württemberg.de


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