Text & Bilder: sw // zuletzt aktualisiert: 30.09.2020
Die Corona Verordnung des Landes Baden-Württemberg wird als Reaktion auf die steigenden Infektionszahlen ein weiteres Mal angepasst und verschärft. Die wesentlichen Änderungen in der Hotellerie und Gastronomie, die ab dem 30.09.2020 in Kraft treten haben wir für Sie im Folgenden zusammengefasst. Die Corona-Verordnung des Landes wird im nächsten Schritt bis zum 30. November 2020 verlängert.
Maskenpflicht ab sofort auch für Gäste

Ab dem 30.09.2020 müssen alle Gäste, sobald sie sich nicht am eigenen Sitzplatz befinden, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Dies betrifft zum Beispiel den Gang zur Toilette, oder sämtliche andere Bewegungen im Gastraum und gilt sowohl für die Innen- als auch Außengastronomie gleichermaßen.
Um die Dringlichkeit und Wichtigkeit dieser Maßnahme zu verdeutlichen, gilt bei Verstößen gemäß §7 der Corona-VO ein striktes Zutritts- und Teilnahmeverbot. Gäste, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, müssen dies jederzeit und ungefragt durch ein ärztliches Attest nachweisen können.
Keine allgemeinen Einschränkungen bei privaten Treffen und Feiern – oder doch?
Aktualisiert: 30.09.2020 gemäß Pressekonferenz vom 29.09.20
Unverändert gilt weiterhin, dass im öffentlichen Raum bis zu 20 Personen unabhängig des Anlasses ohne Einhaltung von Mindestabständen zusammenkommen dürfen. Damit sind z.B. Tischreservierungen im Gast- oder Nebenraum auch weiterhin mit bis zu 20 Personen unproblematisch, schnell und einfach möglich.
Bei Feierlichkeiten zu privaten Anlässen (Hochzeit, Geburtstag usw.) mit weniger als 100 Personen, gilt weiterhin lediglich die Abstandsempfehlung und keine Verpflichtung. Mithilfe unserer verschiedenen Räumlichkeiten und damit verbunden Möglichkeiten einer Bestuhlung sind bei uns vergrößerte Abstände jederzeit umsetzbar. Mehr dazu lesen Sie in unserem letzten Beitrag zu diesem Thema.
Bei einer Inzidenz von mehr als 35 Erkrankungen je 100.000 Einwohnen in den letzten sieben Tagen vor Veranstaltungsbeginn in Karlsruhe beträgt die maximal zulässige Gästezahl jedoch lediglich 50 Personen. Bei einer Inzidenz von mehr als 50 Erkrankungen je 100.000 Einwohnen in den letzten sieben Tagen vor Veranstaltungsbeginn liegt die maximal zulässige Gästezahl bei 25 Personen.
Was gilt bei Weihnachtsfeiern und allen nicht-privaten-Veranstaltungen?
Alle Veranstaltungen mit mehr als 20 Personen, die nicht zwingend erforderlich sind und zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der öffentlichen Ordnung dienen, unterliegen den strengen Hygiene- und Abstandsregelungen. Das Bedeutet in der Praxis, dass z.B. Weihnachtsfeiern nur unter Einhaltung der 1,5m Abstände zu allen anderen Personen möglich sind.
Alle Gäste erhalten einen zugewiesenen Sitzplatz, den sie während der Veranstaltung nur aus triftigem Grund (wie der Gang zum WC) und mit Mund-Nasen-Bedeckung, verlassen dürfen. Um die Verpflegung mittels eines Buffets zu ermöglichen, haben wir ein separates Hygienekonzept nach Rücksprache vor Ort mit dem zuständigen Ordnungsamt entwickelt.
Bußgelder bei Falschangaben von Kontaktdaten
Die Erfassung der Gästedaten ist bereits ein gängiger Prozess. Gemäß der Aussage der Kanzlerin sind jedoch viele Gästedaten erfunden oder falsch notiert, wie die Auswertung der Coronaausbrüche in Hamburg zeigt. Daher wird in Zukunft jede Falschangabe mit einem Bußgeld von EUR 50,- belegt. Bars und Restaurants sind angehalten die hinterlegten Personalien regelmäßig zu kontrollieren.
Anpassung der typischen Symptome durch das RKI
Die Beschreibung der typischen Symptome einer Infektion mit Covid-19 wurden den aktuellen Erkenntnissen des RKI angepasst. Generell gilt, alle Gäste Symptome von Geruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen zeigen, dürfen den Gastraum nicht betreten. Ein Zutrittsverbot gilt ebenfalls für Gäste, die in den letzten 14 Tagen nachweislich Kontakt mit einer an Covid-19 erkrankten Person hatten.
Wie ein aktueller Fall aus Leer in Ostfriesland zeigt, kann eine Zuwiderhandlung bis zu einer Anzeige wegen fahrlössiger Tötung führen. Dort hatte in der Anfangszeit der Pandemie eine Person trotz Symptome eine gastronomische Einrichtung besucht und eine größere Ansteckung verursacht, in Folge derer zwei Personen mit chronischen Vorerkrankungen verstarben. Die Staatsanwaltschaft ermittelt derzeit.
Großveranstaltungen bleiben weiterhin untersagt
Bis einschließlich 31. Oktober 2020 bleiben alle Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern untersagt. Ebenso untersagt sind Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tanzaufführungen.
Bei Rückfragen, Unsicherheiten oder Hilfestellung zur Planung einer Veranstaltung stehen wir gerne jederzeit Bereit.
Sebastian Weber – Bankettleitung | Tel. 0721 144 8001 | event@badisch-brauhaus.de
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